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„gartenrecht“

Jacob Grimm und Wil­helm Grimm, Deut­sches Wör­ter­buch (DWB)

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gartenrecht

jus horti, von landstücken, ackerstücken heiszt es sie haben gartenrecht, sind vom weiderechte ausgenommen, 'behegte und befreiete gärten' Haltaus 586; auch gartrecht, z. b.: welche felder gartrecht haben, die darf man zu keinen zeiten mit dem trieb und weid besuchen, weil sie beschlossene güter sind (d. h. auch ohne zaun, der freilich eigentlich zum begriffe gehört). Otting bei dems.; vor Sc...

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