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Generationswechsel

Auf seiner Weltumseglung der Jahre 1815–1818 hat Adelbert von Chamisso ein Fortpflanzungsphänomen bei Meerestieren (Salpen) entdeckt, das Forscher später Generationswechsel nennen. Für den Wechsel in der Geschlechterfolge des Menschen kommt das Wort um 1900 in Gebrauch und bildet ein breiteres Bedeutungsspektrum aus: So kann der Wechsel in Leitungspositionen ebenso ein Generationswechsel sein wie die Markteinführung eines neuen technischen Produkts.

Deutsches Wörterbuch

exit_to_app von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm

rechtlich

dem recht gemäsz; nach verschiedenen bedeutungen des einfachen subst. und adj.; ahd. rehtlîh, mhd. rehtlîch und rehteclîch. 1) wie es recht ist und sich schickt, schicklich, ordentlich, in bezug auf eine ausführung: das wil ich ietzo voran gemelt haben, das unser teutsche sprach mer sich der kriechischen dan der lateinischen vergleicht ... darumb rechtlicher und artlicher mit kriechischen buechstaben dan auf die römisch art geschriben wird. Aventin. chron. 1, 14, 10; in bezug auf aussehen, kleidung, nahrung: doch ist es der klugheit gemäsz, anständig, und was man in Niedersachsen rechtlich nennt, in seinem aufzuge zu sein. Knigge umg. m. menschen 2, 230; vater Märten. mutter Marthe (beide in rechtlichen bauernkleidern). Göthe 11, 271; wir traten bei einer frau ein, in deren hause es ganz rechtlich aussah. 16, 277; tausende von händen gehören trotz der maschinen heute dazu, um einen einzigen menschen rechtlich zu kleiden. Dahlmann dän. gesch. 1, 131; es war nun schon der dreizehnte tag ... dasz das schiffsvolk dieses seehelden ohne eine rechtliche nahrung zugebracht hatte. Möser patr. phant. 2, 232; ordentlich, genau, von einer wegweisung: und keinen mann gefunden, der mir rechtlich den weg gewiesen. Tieck 10, 365. 2) dem sittlichen recht gemäsz; a) als adjectiv: ein rechtlicher mann; eine rechtliche handlung, rechtliches verfahren; man kann vertrauen zu ihnen haben, es sind rechtliche leute; ahd. theser man rehtlîho ist uuarlîho gotes sun (hic homo justus est vere filius dei). Tatian 210, 2; erst wieder viel später ein rechtlicher mensch, homo aequitatem amans, und bisweilen morosus Frisch 2, 97ᵃ als der volkssprache angehörig, vgl. dazu unten 3; bei allem diesem zeigt sich die junge gräfin entschieden ... hartnäckig auf ihren besitz, welche härte jedoch durch ein unbefangenes, rein natürliches und im tiefsten grunde rechtliches weibliches wesen bis zur liebenswürdigkeit gemildert wird. Göthe 15, 49; wer die menschen braucht, nimmts nicht genauer als sie es selbst haben wollen, und so ist denn unser held latitudinarisch gesinnt, bis zur intrigue, bis zum kuppeln; weil er aber durchaus seine rechtlich - bürgerlichen anlagen nicht verläugnen kann, so verdirbt er jederzeit seinen zustand, wenn er streng sittlich und pflichtgemäsz handeln will. 45, 246; in etwas anderer wendung, die beziehung auf das sittliche recht angebend: diesz schwenzeln, diese allheit und leerheit, diese rechtliche schurkerei (in den rollen von Rosenkranz und Güldenstern). 19, 167. b) als adverb: rächtlich, billigklich, aeque, jure, lege, legitime Maaler 324ᵇ; das erst ist, das ein mensch nimer tug seinem nechsten, das er rechtlich nit wolt, das es im gescheh. Keisersberg seelenp. 56ᵇ; zum andern solt du deinem nechsten vertragen, des du rechtlich vertragen sein wilt. ebenda; in der neuern sprache rechtlich handeln, rechtlich verfahren, sich rechtlich gegen einen bezeigen; er hat an seinen verwandten nicht rechtlich gehandelt. 3) rechtlich, dem gesetzlichen recht gemäsz; eine bedeutung die in der älteren schriftsprache so überwiegt, dasz die vorhergehenden hier nur ganz vereinzelt erscheinen, und erst seit dem vorigen jahrhundert sich wieder hervorwagen: rechtlich, licite, jure Dasyp.; rächtlich, judicialis Maaler 324ᵃ; rechtlich, judicialis, legitimus Frisch 2, 97ᵃ. a) in bezug auf den stoff: jus fasque, ratio, rehtlihiu racha, rehtlih reht Steinmeyer-Sievers 1, 192. 193, 31; rehtlihiu puoh, canonici libri Graff 2, 413; an formb und ordnung rechtlichs gebrauchs. Haltaus 1526; rechtlich eigen (subst.). 1527; bei vermeidung .. rechtlicher erstattung alles kostens und schadens. erklärung des landfriedens zu Nürnberg 1522, tit. xxvi; mit vorbehalt aller rechtlichen wolthaten. Chr. Weise erzn. 200 Braune; rechtliche weiszheit, das wüssen und erkanntnusz alles rechten, desz göttlichen und auch des weltlichen, juris prudentia. Maaler 327ᵈ; man erfährt ihre (der orte) gerechtsame zugleich mit den rechtlichen gründen. Göthe 26, 240; suchte er sich durch rechtliche und staatsgelehrsamkeit bemerklich zu machen. 48, 79; rechtlicher zustand. Hugo encyklop. (1835) s. 14; im weiten kreise rechtlicher erfahrung schaust du zu meinen gunsten dich umher (Eugenie zum gerichtsrat). Göthe 9, 341; in der formel rechtlich und redlich, wo rechtlich in den sinn 2 hinüberspielt: und fragete und begerte zu wissen rechtlich und redlich von den richtern und scheffen desselben gerichts, die da geinwertig waren, was rechtes, herschaft und gewonheit he und die graveschaft zu Ziegenhain in dem gerichte zu Oberaula hetten oder haben sulten? weisth. 3, 332 (Hessen, v. 1419); rechtlich und redelich so wir rechtlichst und redelichst mogen, belehnen. Haltaus 1527 (v. 1459). b) in bezug auf das verfahren: rechtliche anklag, juridica actio. Dasyp.; rächtlich sachen, judiciales causae. Maaler 324ᵃ; mit gegen eim rächtlich eingesetzten pfand ein rächtshandel wider einen fuͤren, justo sacramento contendere. 324ᵇ; rächtliche klag wider einen fürnemmen, judicium cum aliquo subscribere. ebenda; rächtlicher spruch und erkanntnusz, judicatum. ebenda; rechtliche erkentnüsz, sententia, decretum judicis. Stieler 952; wo die güter mit rechtlicher ansprach kriegig worden sind. urk. Max. no. 268 s. 402; nachdem ich wider und gegnen Jergen Weichselgarter .. im vierten jar inn rechtlicher ubung gestanden, von wegen etlicher gueter. no. 294, s. 433; damit der genant betrüebt gefangen vom lebn zum tod gebracht und also wider got, eer und recht ermördt wirt on alle ursach und rechtlich spruch. Aventin. chron. 2, 580, 1; wo aber etliche ständ wären, die sonst derhalben rechtliche auszträg zwischen jhnen (sich) hetten. abschied des reichstags zu Trier u. Cöln 1512, iii 12; nach rechtlicher erkantnusz. abschied des reichstags zu Nürnberg 1524 § 27; ich eile danach zum schlusse, und bitte meine geneigtesten richterinnen um einen rechtlichen ausspruch. Drollinger 252; dasz kein stand den andern auf rechtlichem weg unterdrücken sollte. Schiller hist.-krit. ausg. 8, 17; handschrift und papier, canzleisiegel und des vorsitzenden unterschrift, alles rief ihm jene zeit eines rechtlichen strebens jugendlicher hoffnung hervor (des strebens in gerichtlicher thätigkeit). Göthe 21, 157, als adverb: wer was zu schaffen zu richten zu tädingen und dergleichen händl het, muest dahin kommen und vor in (den druiden) die sach güetlich oder rechtlich ausztragen. Aventin. chron. 1, 106, 32; rechtlich handlen, mit recht fürnemmen, agere lege. Dasyp.; rechtlich entscheiden, juridice pronunciare. Frisch 2, 97ᵃ; weil sie drohten, ihn rechtlich zu belangen. Schiller hist.-kr. ausg. 4, 275; gegen leute die gewalt brauchten war ja vorgesehn, .. die übrigen, die rechtlich um den besitz stritten, sie lebten, genossen und darbten, wie sie konnten, .. vergleichen sich. Göthe 26, 128; er muszte rechtlich gegen die käufer einschreiten. J. Gotthelf schuldenb. 256.

Fremdwörter

exit_to_app aus: Deutsches Fremdwörterbuch

essentialisieren

Frankf. Rundsch. 16. 2. 1999 Auf der Grundlage vor allem der feministischen Kritik werden die S[...]

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