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„strafhaft“

Jacob Grimm und Wil­helm Grimm, Deut­sches Wör­ter­buch (DWB)

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strafhaft

zur verbüszung einer freiheitsstrafe; im gegensatz zur untersuchungshaft Mommsen römisches staatsrecht 1, 127 und zur schuldhaft (th. 9 sp. 1900), auch zur schutzhaft: unterdesz sasz Richard von Huckarde in seiner str. L. Schücking die Rheider burg 2, 163 (Alten handb. 1, 518). —

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