Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch (DWB)
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strafhaft
zur verbüszung einer freiheitsstrafe; im gegensatz zur untersuchungshaft Mommsen römisches staatsrecht 1, 127 und zur schuldhaft (th. 9 sp. 1900), auch zur schutzhaft: unterdesz sasz Richard von Huckarde in seiner str. L. Schücking die Rheider burg 2, 163 (Alten
handb. 1, 518). —
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