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„wohlgenommen“

Jacob Grimm und Wil­helm Grimm, Deut­sches Wör­ter­buch (DWB)

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wohlgenommen

1) gesetzlich, rechtlich erworben: wohlgenommen guth ist besser denn erbguth Hippel über die ehe (1774) 166. heute veraltet. 2) wohl angewandt: zugleich habt dank für wohlgenommne (engl.: welltook) müh Shakespeare 3, 198 (Hamlet 2, 2). —

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