Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch (DWB)
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wohlgenommen
1) gesetzlich, rechtlich erworben: wohlgenommen guth ist besser denn erbguth Hippel über die ehe (1774) 166. heute veraltet. 2) wohl angewandt: zugleich habt dank für wohlgenommne (engl.: welltook) müh Shakespeare 3, 198 (Hamlet 2, 2). —
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