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Privileg / Privilegium

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Privileg beziehungsweise Privilegium ist seit dem Mittelhochdeutschen bezeugt. Die Ausgangsbedeutung Urkunde, schriftliche Ausfertigung der Rechtbegünstigung steht in der Wortgeschichte eher im Hintergrund. Dominant und als metonymische Übertragung zu werten tritt dagegen die Lesart Vorrecht, Ausnahmerecht mit unterschiedlichen Bedeutungsnuancen hervor. Eine Neubewertung von Privileg erfolgt im 19. Jahrhundert. Seitdem ist die Verwendung vorwiegend bildungssprachlich und das Wort als ein besonderes Vorrecht oder eine besondere Vorteilsstellung, die einer Person oder Gruppe aufgrund bestimmter Umstände oder Eigenschaften zukommt, zu verstehen.

Wortgeschichte

Wortherkunft und -form

Privileg wird im 13. Jahrhundert aus lateinisch prīvilēgium entlehnt, welches die Verordnung, die nur eine einzelne Person betrifft bezeichnet (vgl. 25Kluge, 724). Hierbei handelt es sich um eine Bildung aus prīvus eigen, besonders und dem Femininum lēx Gesetz, Verordnung (vgl. 25Kluge, 724). Bis in das 19. Jahrhundert ist die mit dem Lateinischen übereinstimmende Form Privilegium dominant, wobei bis ins 17. Jahrhundert auch Privilegi(e) geläufig ist (vgl. Lexer 2, 299 unter prîvilêgje, FWB-online unter privileg; s. auch Abb. 1). Der Plural Privilegien ist seit dem Mittelhochdeutschen bezeugt (vgl. Pfeifer unter PrivilegDWDS). Im 19. Jahrhundert setzt sich die eingedeutschte und wahrscheinlich auch allgemeinsprachlich bereits geläufige Form Privileg durch (1848, s. auch Pfeifer unter PrivilegDWDS, Weigand 1878, 393). Vorschläge zur Verdeutschung mit Vorrecht, Freibrief u. a. (Dunger 1882, 155; Feldmann 1906, 86) konnten sich nicht etablieren.

Die Abbildung zeigt die verhältnismäßige Bezeugungsfrequenz der Wortformen „Privilegium“, „Privileg“ und „Privilegien“ seit Bezeugungsbeginn.

Abb. 1: Wortverlaufskurve zu „Privileg“ aus dem DWDS-Kernkorpus und dem DTA

DWDS (dwds.de) | Bildzitat (§ 51 UrhG)

Urkunden, Handfeste und Freibriefe

Privileg in der Lesart Urkunde, die eine Rechtsbegünstigung dokumentiert; älter Handfeste wird im Deutschen für das Mittelhochdeutsche gebucht (vgl. BMZ unter Privileie, DRW unter Privileg). In der Sache bildet sich dieser Urkundentyp bereits im 6. Jahrhundert als Form päpstlicher Schreiben heraus und dominiert seit dem Mittelalter die Privilegienerteilung (vgl. 2HRG unter Privileg, EdN unter Privileg). Aber nicht nur die mögliche Vielzahl potenzieller Gattungen und Funktionen eines Privilegs macht es schwierig, zu einer eindeutigen Festlegung des Bezeichneten zu kommen. Die enge Beziehung von Urkunde und Recht erschwert bereits das Urteil, ob Privileg zur Bezeichnung der urkundlichen Einzelübertragung oder der Eigenschaft des Rechts bzw. der Rechtsregel verwendet wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass bereits in älteren Sprachstufen die Lesart Urkunde eine metonymische Funktion für Vorrecht übernimmt. Wird Privileg als Urkunde verstanden, überträgt diese schriftliche Ausfertigung ein Sonderrecht für eine konkret bestimmte Einzelperson oder eine Kollektivadresse. Eindeutigere Zuordnungen zu dieser Lesart ergeben sich entsprechend, wenn Privileg im selben Zusammenhang wie Schrift, Bulle oder Brief genannt wird (1609a, 1693, 1700, 1797, 1825).1) Um die Wende zum 19. Jahrhundert war im Fachdiskurs für die urkundliche Schriftlichkeit des Privilegs auch der Zusatz im eigentlichen Verstande oder im strengen Sinne üblich (1790, 1817; s. auch EdN unter Privileg). Mit dem 19. Jahrhundert werden Sonderrechte nicht mehr mit einem Urkundenprivileg erteilt, weswegen die Bezeichnung nur noch im Rahmen historischer Kontexte begegnet (1863, 1940).

Vorrechte für Einzelpersonen, Reichsstände und im Gewerbe

Auf den Bezeugungsbeginn des Wortes Privileg im Mittelhochdeutschen (vgl. Lexer 2, 299 unter prîvilêgje) folgt eine reiche Beleglage in den folgenden Jahrhunderten. Dies entspricht der rechtsgeschichtlichen Entwicklung, nach der insbesondere mittelalterlich und nachmittelalterlich das über Privilegien geregelte Ausnahmerecht das Regelrecht geradezu in den Hintergrund drängt, sodaß schließlich der ganze Rechtshimmel voller Privilegien hing, fast alles Recht in das Gewand von Privilegien sich kleidete (Stutz 1981, 256).

Oft bezieht sich Privileg auf Einzelpersonen oder eine näher bezeichnete Personengruppe und meint meist in recht allgemeiner Lesart einen diese begünstigenden Hoheitsakt, ein Vorrecht oder Sonderrecht. Gerade älter steht Privileg in enger Nachbarschaft zu Freiheit und Gerechtigkeit, was zudem auf die Formelhaftigkeit der Kanzleisprache hinweist (1434, 1552, 1604; s. auch 2DFWB unter Privileg). Zudem kann Privileg auch im Zusammenhang mit bestimmten Auflagen und Bedingungen verwendet werden (1650a, 1714, 1756). Da das Privilegienwesen in der Neuzeit als unvereinbar mit der vom Rechtsstaat geforderten gleichen Berechtigung aller Staatsbürger betrachtet wird, gilt die Verwendung des Wortes bald als überholt. Bezeugungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts stehen bereits nahe an der Lesart (aufgrund sozioökonomischer Stellung bedingter) Vorteil (1795; s. Neubewertung im 19. Jahrhundert).

Darüber hinaus kann Privileg einen politisch-administrativen Charakter annehmen, wobei es meist in Bezug auf Reichsstände, Körperschaften oder zur besonderen Ordnung des staatlichen und kirchlichen Gemeinwesens verwendet wird (1587, 1609b, 1650b, 1712, 1771). Hier begegnet auch die Zusammensetzung Standesprivileg (1848). Auch diese Verwendung ist seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert auslaufend und nur noch im historischen Kontext bezeugt (1879).

Im Laufe des 18. Jahrhunderts erlangte Privileg zudem wirtschaftlich-unternehmerische Bedeutung im Sinne von Konzession, Betriebsgenehmigung; auch Patent. Zunächst und nicht immer trennscharf ist das Wort als besondere Lizenz oder Konzession für die Ausübung eines Gewerbes zu fassen (1715, 1791). Diesem voraus geht die Privilegienerteilung im Buchgewerbe, weshalb auch hier – zumindest retrospektiv – von einem Privilegienwesen die Rede ist (1991; s. auch privilegierenWGd). Später tritt das Verständnis eines Schutzrechts für Erfindungen, eines Patents hinzu (1836, 1893). Im 20. Jahrhundert ist diese Lesart nur noch marginal oder im historischen Kontext bezeugt (1908, 1999).

Neubewertung im 19. Jahrhundert

Mit der Französischen Revolution und der Durchsetzung der Gleichheitsidee im Laufe des 19. Jahrhunderts folgt eine Ersetzung der mithilfe von Privilegien geschaffenen Ausnahme- und Sonderrechte durch allgemeines Gesetzesrecht (vgl. EdN unter Privileg, 2HRG unter Privileg, 6Meyers unter Privilegium). Der Wortgebrauch gilt in diesem Zusammenhang bald als überholt (vgl. 2DFWB unter Privileg). Das Wort Privileg ist weiterhin mit der Bedeutung Vorrecht zu lesen, wird aber zunehmend bildungssprachlich verwendet (1776, 1812). Mit Privileg wird entsprechend auf ein besonderes Vorrecht oder eine besondere Vorteilsstellung, die einer Person oder Gruppe aufgrund bestimmter Umstände oder Eigenschaften zukommt, Bezug genommen; markant tritt in diesem Zusammenhang auch die Wortverbindung mit Privilegien ausstatten hervor (1855, 1867; selten auch auf Objekte bezogen, z. B. in 2014). Hinzu tritt eine sozio-ökonomisch determinierte Gebrauchsdimension, die auf die einkommens- oder bildungsbedingten Vorteile der mittleren und höheren Gesellschaftsschichten abhebt. Jünger wird das mit Privileg bezeichnete Vorrecht deutlich mit dem sozialen Status, dem Einkommen, dem Geschlecht, der Bildung oder der ethnischen Herkunft in einen Zusammenhang gebracht (1905, 1930, 1980, 2001, 2017a).

Als feste Verbindung begegnet seit dem 20. Jahrhundert es ist ein Privileg ein Vorrecht darstellen. Das es verweist hier insbesondere älter auf einen zuvor genannten Sachverhalt (1910). Jünger ist die Verbindung als Ausdruck der höflichen Anerkennung zu werten (1977, 2017b).

Anmerkungen

1) Beispielsweise für privilegierte Stände (s. privilegierenWGd).

Literatur

BMZ Mittelhochdeutsches Wörterbuch. Mit Benutzung des Nachlasses von Georg Friedrich Benecke ausgearb. von Wilhelm Müller und Friedrich Zarncke. Bd. 1–3. Leipzig 1854–1866. (woerterbuchnetz.de)

2DFWB Deutsches Fremdwörterbuch. Begonnen von Hans Schulz, fortgeführt von Otto Basler. 2. Aufl., völlig neu erarbeitet im Institut für Deutsche Sprache von Gerhard Strauß u. a. Bd. 1 ff. Berlin/New York 1995 ff. (owid.de)

DRW Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Bis Bd. 3 hrsg. von der Preußischen Akad. der Wiss., Bd. 4 hrsg. von der Deutschen Akademie der Wissenschaften (Berlin, Ost), ab Bd. 5 hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften (bis Bd. 8 in Verbindung mit der Akademie der Wissenschaften der DDR). Bd. 1 ff. Weimar 1912 ff. (adw.uni-heidelberg.de)

Dunger 1882 Dunger, Hermann: Wörterbuch von Verdeutschungen entbehrlicher Fremdwörter. Nachdr. der Ausg. Leipzig 1882. Hildesheim u. a. 1989. (books.google.de)

EdN Enzyklopädie der Neuzeit online. Im Auftrag des Kulturwissenschaftlichen Instituts (Essen) und in Verbindung mit den Fachherausgebern hrsg. von Friedrich Jaeger. Leiden 2019. [basierend auf der Druckausg. im J. B. Metzler Verlag Stuttgart, 2005–2012]. (brillonline.com)

Feldmann 1906 Feldmann, Wilhelm. Fremdwörter und Verdeutschungen des 18. Jahrhunderts. In: Zeitschrift für Deutsche Wortforschung 8 (1906), S. 49–99.

FWB-online Frühneuhochdeutsches Wörterbuch/FWB-online. Hrsg. von Ulrich Goebel, Anja Lobenstein-Reichmann, Oskar Reichmann. 2017 ff. (fwb-online.de)

2HRG Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig neu überarbeitete und erweiterte Aufl. hrsg. von Wolfgang Cordes u. a. Bd. 1 ff. Berlin 2008 ff. [HRG digital. Berlin 2010 ff.]. (HRGdigital.de)

25Kluge Kluge – Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearb. von Elmar Seebold. 25., durchgesehene und erweiterte Aufl. Berlin/Boston 2011.

Lexer Lexer, Matthias: Mittelhochdeutsches Handwörterbuch. Zugleich als Supplement und alphabethischer Index zum Mittelhochdeutschen Wörterbuch von Benecke-Müller-Zarncke. Bd. 1–3. Leipzig 1872–1878. (woerterbuchnetz.de)

6Meyers Meyers großes Konversations-Lexikon. Ein Nachschlagewerk des allgemeinen Wissens. Bd. 1–24, Kriegsnachtrag Teil 1–2. 6., gänzlich neubearbearbeitete u. vermehrte Aufl. Leipzig 1902–1917.

Pfeifer Pfeifer, Wolfgang u. a.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (1993), digitalisierte und von Wolfgang Pfeifer überarbeitete Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache. (dwds.de)

Stutz 1981 Stutz, Ulrich: Dr. theol. Dominikus Lindner, Priester der Diözese Regensburg, Die Lehre vom Privileg nach Gratian und den Glossatoren des Corpus iuris canonici. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung (Bd. 8, Nr. 1). Weimar 1918, S. 253–256. (doi.org)

Weigand 1878 Weigand, Friedrich Ludwig Karl: Deutsches Wörterbuch. 3. verb. u. verm. Aufl. Gießen 1878.

Belegauswahl

Item ab die gemeynen henszestete begeren wurden, das die sendeboten dis landes, die do czur nehsten tagevrt kegen Lubike wert czyen werden, mit den sendeboten der hensestete, doselbest ir bestes mit en czu werben, und ouch umbe der gerechtikeit der privilegien des gemeynen kowffmannes, des sint die stete eynsgeworden […], mogen sie sich des nicht entledigen, so sullen sie mete oberczyen, sunder das dieselbigen hensestete und ere sendeboten den unsirn ouch behulffen syn in eren werblichen sachen, die en von deszer stete wegen sint befolen.

von der Ropp, Goswin (Bearb.): Hanserecesse von 1431–1476. Bd. 1. Leipzig 1876. S. 173. (books.google.de)

Niegegen so haben wir / auff der Jüdischeit vnderthenig bitt / damit sie die Juden jrer notturfft nach / von einem Land in das ander wandlen mögen […]/ ausser gnaden / vnd gar keiner gerechtigkeit / auch in allweg onbegeben des alten loblichen herkomens / ordnung vnd brauchs / vnd darzü auch habender Keiserlicher Freyheiten vnd Priuilegien […].

N. N.: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. Tübingen 1552, Bl. O v. (deutschestextarchiv.de)

Als nu D. Faustus von Vlm wider vmbkeren, vnd weiter wolt, sagte sein Geist zu jm: Mein Herr, sehet die Statt an, wie jr wöllet, sie hat drey Graffschafften mit barem Gelt an sich bracht, vnd mit allen jren Priuilegien vnd Freyheiten erkaufft.

Historia von D. Johann Fausten. In: Das Volksbuch vom Doctor Faust. 2. Aufl., Halle a. d. S. 1911 [zuerst 1587]. [DWDS]

So befehlen dem allen nach / wir einem jeden der vnsern / wie obstehet / hiemit bey verlust vnd priuirung eines jeden von vns vnd vnserm Fürstenthumb Braunschweig tragenden Lehen / auch Priuilegien, vnd anderer Frey: vnd Gerechtigkeit […]/ vnd sonsten bey vermeidung vnser höchsten Vngnad vnnd Straff hiemit ernstlich vnnd wollen / das sich nicht allein keiner / der sey auch wer er wolle / ohne vnsere sonderbare schrifftliche gnedige zulassung vnnd ausdrückliche bewilligung / in einiges frembdes Herren oder Potentaten Bestallung ausserhalb Lands begebe […].

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt So zwischen dem Hochwürdigen/ Durchleuchtigen […] Herrn Heinrichen Julio […] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum am Dritten Junii Anno 1597. auffgerichtet. Wolfenbüttel 1604. (deutschestextarchiv.de)

[…] dieser tagen hat man alhie bey der Landtaffel auff dem Schloß/ da die meisten schrifften vnd privilegien deß Koͤnigreichs Boͤheim/ wie auch viel Geldt/ den armen waysen gehoͤrig ligt/ auffbrechen/ etliche sachen herauß stehlen wollen […].

N. N.: Relation: Aller Fürnemmen vnd gedenckwürdigen Historien/ so sich hin vnnd wider […] Jnn diesem 1609. Jahr verlauffen vnd zugetragen möchte. Straßburg 1609, Bl. 39 r. (deutschestextarchiv.de)

Demnach wegen erhebung der Bergwerck/ außrottung der boͤsen Muͤntzen/ erhal- tung der Grentzen/ so wol anrichtung der Schiffahrt auff dem Wasser Molda. Jtem zuver- sehung der Privilegien, durch die Stende noch kein resolution erfolgt/ als begeren jr May: das sie solches selbs vor die hand nemen wollen.

N. N.: Relation: Aller Fürnemmen vnd gedenckwürdigen Historien/ so sich hin vnnd wider […] Jnn diesem 1609. Jahr verlauffen vnd zugetragen möchte. Straßburg 1609, Bl. 15 v. (deutschestextarchiv.de)

Es legt aber Brandenburg das Privilegium anderſt auß/ vnd zieht es auff ſein Vortheil/ daß er der einige Manns-Erb ſey; im Fall aber der erſtgebohrne Tochter Manns-Stamm ſolte abgehen/ moͤchte die andere Tochter mit jhren Erben zur Succeſſion kommen.

Wartmann, Sigismund Friedrich: Germaniae Pertvrbatae et Restavratae sive Vnpartheyischer wolmeynender Theologo-Politicorum Discvrsvm Ander vnd dritter Theil. Frankfurt (Main) 1650, S. 207. (deutschestextarchiv.de)

WJr Sigmund von Gottes Gnaden Roͤmiſcher Kaͤyſer […]/ zu allen Zeiten/ Mehrer deß Reichs; zu Hungarn/ Boͤheimb/ vnd Dalmatien/ etc. Koͤnig: Graff zu Luͤtzelburg/ etc. Thun hiemit dieſem Vnſerm Brieff allen in gemein kund vnnd offenbar/ daß Wir Vns vor Augen geſtellet/ die groſſe Vorſorg […]/ vielfaͤltige Muͤhe vnd Arbeit/ deß weyland Allerdurchleuchtigſten Fuͤrſten vnd Herꝛn/ Herꝛn Carls/ Roͤmiſchen Kaͤyſers/ vnd Koͤnigs in Bohem […]/ Vnſers geliebten Herꝛn vnd Vatters/ hochloͤblichſter Gedaͤchtnuß/ welcher die Alte/ dann hernach die Newe Statt Prag erweitert/ begnadet vnd erhebt/ mit Rechten/ nemblich mit Privilegien, Verſchreibungen vnd Freyheiten/ allermaſſen ſolches in vielen ſeinen Brieffen mit mehrem dargethan/ vnd erwieſen wird.

Wartmann, Sigismund Friedrich: Germaniae Pertvrbatae et Restavratae sive Vnpartheyischer wolmeynender Theologo-Politicorum Discvrsvm Ander vnd dritter Theil. Frankfurt (Main) 1650, S. 22. (deutschestextarchiv.de)

Sonderlich aber [daß wir noch von dieser Materie ferner kürtzlich etwas anhencken.] geschahe die Unterzeichung der alten Griegischen Käyser mit dem Blut der Purpur-Schnecken: […]Womit kein ander gemeiner Mensch schreiben durffte; sintemahl dieser Schreib-Purpur allein der Käyserlichen Handschrifft gewiedmet war/ und ihm zu Unterzeichung der Frey-Briefe/ privilegien und anderer von seiner Majestät Hand bekräfftigten Urkunden dienete.

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium […]. Sonderhausen 1693, S. 1005. (deutschestextarchiv.de)

Und dieweil ſie ſo ſchrifftl. als muͤndlich viele wahꝛheiten in der lehꝛe und leben/ in dem theuren worte GOttes gegruͤndet/ und […]gantz einſtimmig mit der erſten Chriſten lauterkeit/ freymuͤthig und beſtaͤndig bekannten/ Schaͤfeꝛ auch ſeinen Magiſter-namen/ brief und Privilegien mit einem ſcripto fuͤr der Babyloniſchen huren lohn und gifftgetraͤnck aus ihrem guͤldenen kelch declarirte/ […]und es alles mit dem verſiegelten mahlzeichen des thiers vor die fuͤſſe warff und zuruͤcke gab […]anzeigende den greuel der academien und ſeelen-verfuͤhrung der hohen ſchulen durch ihr Heidniſch zeug in allen facultæten und diſciplinen/ ward ein urtheil inner 14. tagen uͤber ſie geſprochen/ und ihnen/ als ketzern/ Religions-Sacraments-Kirchen-des H. Predigtamts und deſſen gliedeꝛ/ Academien-und etzlicher aus dero mittel laͤſterern und verleumdern/ ehre/ leib und leben abgeſprochen/ und ſie ins gefaͤngniß geworffen.

Arnold, Gottfried: Gottfrid Arnolds Fortsetzung und Erläuterung Oder Dritter und Vierdter Theil der unpartheyischen Kirchen- und Ketzer-Historie. Bestehend In Beschreibung der noch übrigen Streitigkeiten im XVIIden Jahrhundert. Frankfurt a. M. 1700, S. 247. (deutschestextarchiv.de)

Weil die Stände aber solcher Theilung einiger massen zu wider waren, meinte Christianus der Sache ein Genügen zu thun, wann obgedachte Communion oder Gemeinschafft erneuret würde, und ward hierauf von neuen beliebet, daß die Städte, Clöster, und Mannschafft, vermöge ihrer Privilegien unzertheilet, und jeder bey seiner Gerechtigkeit verbleiben solte sc.

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum Praetensionum Et Controversiarum Illustrium In Europa […]. Leipzig 1712, S. 122. (deutschestextarchiv.de)

Die Doctores haben/ vermoͤge ihrer Kaͤyſerl. Privilegien/ Macht zu allen Kranckheiten/ ſie ſeyen innerlich oder aͤuſſerlich/ und alſo zu offnen Schaͤden alles zu rathen/ zu ordiniren/ und zu geben/ was nur den Patienten immer nutzlich und heylſam iſt […].

Bräuner, Johann Jacob: Pest-Büchlein. Frankfurt a. M. 1714, S. 116. (deutschestextarchiv.de)

[…]Nicht weniger ſollte auch ein Anſehen der Perſonen dabey gelten/ als daß ein Vermoͤgender/ und der etwann durch eine gute Mariage ſein Gluͤck machet/ ſchon mehr/ als ein Unvermoͤgender/ ein Fremder mehr/ als ein Einheimiſcher geben muͤſſe/ und gefaͤllt mir hierbey nicht uneben die loͤbliche Gewonheit einer Welt-beruͤhmten teutſchen Handels-Stadt/ bey welcher das Privilegium der Kauffmannſchafft/ oder/ daß einer ſeinen eigenen Handel/ ſo wohl ins Groß-als ins Kleine anfangen darff/ 500. Gulden koſtet […].

Marperger, Paul Jacob: Getreuer und Geschickter Handels-Diener. Nürnberg/Leipzig 1715, S. 419. (deutschestextarchiv.de)

Jn Danzig iſt denjenigen, ſo noch nicht 21 Jahre alt ſind, ingleichen den unter vaͤterlicher Gewalt ſtehenden Soͤhnen, und den Weibsperſonen, welche mit keinem Curator verſehen, und ihrer weiblichen Privilegien nicht erinnert ſind, eigene Wechſelbriefe auszuſtellen verboten […], ſiehe die danzig. W. O. Art. 38 und 39.

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute […]. Fünfter Theil. T bis Z. nebst einem dreyfachen Anhange. Leipzig 1756, Sp. 683. (deutschestextarchiv.de)

Dieſes Weſen iſt zu einer Fabrik ſehr geſchickt, indem 5 große und eintraͤgliche Wieſen rund herum liegen; auch befinden ſich noch mehrere Wieſen und Kornland dabey, mit vorzuͤglichen Privilegien verſehen, und frey von allen Auflagen.

Staats- und Gelehrte Zeitung Des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten, Num. 111, 12. 7. 1771, S. [4]. (deutschestextarchiv.de)

Mehrere Praͤrogativen konnten dem Quartſextenaccord doch nicht bewilliget werden Sollten die Muſiker ſich dieſes Privilegium zu Nutze machen, ſo wuͤrde von dem Dato deſſelben eine neue Epoche der Muſik anheben.

Marpurg, Friedrich Wilhelm: Versuch über die musikalische Temperatur, nebst einem Anhang über den Rameau- und Kirnbergerschen Grundbaß, und vier Tabellen. Breslau 1776, S. 299. (deutschestextarchiv.de)

Ein Privilegium im eigentlichen Verſtande wird immer nur einem gewiſſen Individuum ertheilet. Dieſes kann nun entweder eine Perſon oder Sache ſeyn. Auch moraliſche Perſonen ſind nicht ausgeſchloſſen, z. B. Staͤdte, Innungen. Denn auch dieſe werden in rechtlichen Sinn denen einzelnen Perſonen gleich geachtet .

Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. I. Theil. Erlangen 1790, S. 538. (deutschestextarchiv.de)

Wollten Ew. Hochwohlgeb. die Güte haben, das Bellomoische Privilegium auf die neue Weimarische Schauspieler Gesellschaft übertragen zu lassen so würden Dieselben […] meinen gnädigsten Herrn besonders verbinden […].

Sachsen, Sophie von (Hrsg.). Goethes Werke. IV. Abteilung, 9. Band. Weimar 1891, S. 243. (archive.org)

Wie oft ſtand er auf dem Theater hinter den Wänden, wozu er ſich das Privilegium von dem Direktor erbeten hatte! […]Dann war freylich die perſpectiviſche Magie verſchwunden, aber die viel mächtigere Zauberey der Liebe fing erſt an zu wirken.

Goethe, Johann Wolfgang von: Wilhelm Meisters Lehrjahre. Ein Roman. Erster Band. Berlin 1795, S. 135. (deutschestextarchiv.de)

Weil nun Viele, beſonders die Freunde der Pfaffen, ſich auf die Freyheiten der Gallikauiſchen Kirche […], die Rechte der Geiſtlichkeit, das Jus canonicun u. ſ. w. beriefen, ſo dekretirte endlich, im Jahr 1792, die Aſſemblée, […]daß die Geiſtlichkeit ihre Geſetze forthin blos und allein von der geſetzgebenden Macht der Nation zu erhalten habe; daß alle aͤltere Geſetze, Privilegien, Konkordaten, Canones, Bullen, Brevia u. ſ. f. durchaus nichts mehr gelten ſollten […], und daß in Religionsſachen blos der klare Ausſpruch der h. Schrift anzunehmen, und als Glaubensartikel zu befolgen ſey.

Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale, von ihm selbst beschrieben. Vierten Theils erste Abtheilung. Leipzig 1797, S. 243. (deutschestextarchiv.de)

Mancher mochte sich getroffen fühlen, und man konnte nicht unterlassen, sich unter einander anzusehen; doch hatte der Freund das Privilegium, daß man ihm nichts übel nahm, und so konnte er ungestört fortfahren.

Goethe, Johann Wolfgang von: Aus meinem Leben. Dichtung und Wahrheit. Bd. 2., Tübingen, 1812. (deutschestextarchiv.de)

Privilegien in dem eigentlichen Sinn, auch Dispensationen, haben die Kraft eines Vertrags zwischen dem Ertheiler und Privilegirten; gleichviel ob sie auf Wiederruf, oder für immer, unentgeltlich oder gegen Vergeltung, ertheilt sind.

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt a. M. 1817, S. 653. (deutschestextarchiv.de)

[…] ich habe mich […] [für die Ausgabe letzter Hand] bis jetzt theils förmlich ausgefertigter Privilegien theils gleichgeltender Documente und auch schriftlicher Zusagen zu erfreuen.

Sachsen, Sophie von (Hrsg.): Goethes Werke. IV. Abtheilung, 40. Band. Weimar 1907, S. 64. (archive.org)

Endlich wurde auch durch das Patent von 1820 zur Ertheilung von Privilegien über Erfindungen, ein neuer bedeutender Schritt zur Gewerbsfreiheit gemacht, und dadurch viele neue, mitunter sehr zweckmäßige Einrichtungen ins Leben gerufen, indem jeder Besitzer eines solchen Privilegiums Fabrikant im ausgedehntesten Sinne des Wortes ist.

N. N.: Das wohlfeilste Panorama des Universums zur erheiternden Belehrung für Jedermann und alle Länder: Nr. 13. Prag 1836. (deutschestextarchiv.de)

Kierulf aus Rostock verbreitet sich über Standesprivilegien. […]Es sei räthlich, die Stellung des Adels fest hinzustellen. Nicht jesuitisch-zweideutig; wie nach dem Ausschußsatze: „Standesprivilegien finden nicht statt“. ‒ Formel[l] ist das Adelsrecht kein Privileg, aber der Inhalt, d. h. der Anspruch zu höheren Ehren, das ist das Vorrecht. (Vinke wird sehr unruhig.) Nach dem Ausschuß bliebe der Stand bestehen, trotzdem seine Privilegien aufgehoben würden.

Neue Rheinische Zeitung, Nr. 65, 4. 8. 1848, S. [2]. (deutschestextarchiv.de)

Sie wollen eine breite Aristokratie der Eingebornen gegen die spätern Einwanderer überhaupt staatlich und social etablirt und mit Privilegien ausgestattet wissen. […]Nur beiläufig erwähne ich die Sympathien aller „guten“ Yankees für Rußland und die entschiedene Russenfreundschaft des New-York Herald, der Times Amerika’s, ebenso die Eifersüchtelei und Kleinstaaterei der einzelnen Staaten gegen einander, die gern demokratisch unabhängig sein möchten mit einem Staatsoberhaupte für sich.

Die Gartenlaube 3 (1855), S. 343 (deutschestextarchiv.de)

In dem Constitutionsbuche der Loge Archimedes zu Altenburg […], S. 158, und daraus in einem Auszuge bei Krause, Kunsturk., II. 2. S. 235, Anm. b, werden ziemlich ausführliche Nachrichten über die […]Stiftung der Bauhütte von Strassburg im J. 1275 durch Erwin von Steinbach unter bischöflichen, kaiserlichen und päpstlichen Privilegien gegeben, welche Nachrichten dahingestellt bleiben müssen, da die beweisenden Urkunden, die Privilegien fehlen.

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 424. (deutschestextarchiv.de)

Der Spanier: Eine schöne Frau hat das Privilegium anmassend zu sein oder – dumm. Ueber den Begriff einer schönen Frau sind die Ansichten bei den verschiedenen Völkern aber sehr verschieden, was auch in den Sprichwörtern hervortritt.

Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Erster Band. Leipzig 1867, Sp. 1111. (deutschestextarchiv.de)

Aber die Privilegien der Elſaſſer Reichsſtände bildeten zugleich das einzige ſtaatsrechtliche Band, das die avulsa imperii noch mit dem heiligen Reiche verkettete; ſie bedingungslos der Souveränität der Pariſer Nationalverſammlung unterordnen hieß die letzten Anſprüche des Reichs auf das Elſaß preisgeben.

Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Erster Theil: Bis zum zweiten Pariser Frieden. Leipzig 1879, S. 121. (deutschestextarchiv.de)

[…]Die Taxis waren sehr wertvolle diplomatische Agenten des Kaisers, ihre Honorierung erfolgte in den Erlassen gegen das »Nebenbotenfuhrwerk«, welche den Kaiser nichts kosteten. Scheinbar war das Regal die Belohnung für eine neue organisatorische Idee, wie der Kaiser damals anfing, Privilegien für eine »Erfindung«, oder ein neues Buch oder eine neue Manufaktur, zur Ermutigung des Unternehmungsgeistes, zu erteilen, thatsächlich aber war das Regal ein kostenloses Mittel der Habsburgischen Zentralisations- und Annexions-Politik.

Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen 1893, S. 112. (deutschestextarchiv.de)

Jn ganz anderer Weise als ein in Haushaltsdingen unerfahrener Mann kann solch eine Frau auch in der Wohnung des Armen anfassen und raten, in ganz anderer Weise könnte sie, obwohl unsere Herren Schulräte das als ihr alleiniges Privileg ansehen, den Kochunterricht, den Handarbeitsunterricht in den Schulen überwachen.

Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 225. (deutschestextarchiv.de)

Unter diesen Umständen spielen hier in gewerberechtlicher Beziehung die Privilegien (zum Betriebe des Handels) eine um so bedeutsamere Rolle und mußte das Streben nach behördlicher Festsetzung der Zahl und Eindämmung der Konkurrenz fremder Elemente zwischen den Messen und Märkten im Buchhandel nur um so kräftiger sein.

Goldfriedrich, Johann: Geschichte des Deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode. In: Lehmstedt, Mark (Hg.) Geschichte des deutschen Buchwesens, Berlin 2000 [1908], S. 1861. [DWDS]

Daraus geht zur Genüge hervor, daß das Wahlrecht kein natürliches Recht sein kann, sondern nur ein Vorrecht für solche, die das Bedürfnis haben, einen Einfluß auf die politischen Geschäfte auszuüben […], und die eine Garantie geben, daß sie es in einer sinnvollen und mindestens ihren eigenen realen Interessen dienenden Weise tun. Es ist ein Privileg, das aber auf weiteste Kreise, wenn sie dazu qualifiziert sind, ausgedehnt werden kann.

Österreichische Rundschau. Bd. 23. Wien, Leipzig 1910. S. 216. (books.google.de)

Auch das Theater, vorher ein Privileg der herrschenden Klasse, wird unter dem Einfluß der nunmehr maßgebenden bürgerlichen Kultur zum Allgemeingut des ganzen Volkes.

Rumpf, Fritz: Zur Geschichte des Theaters in Japan. In: Glaser, Curt (Hg.), Japanisches Theater. Berlin-Lankwitz 1930, S. 73. [DWDS]

Mit der urkundlichen Überlieferung dieses Klosters beschäftigt sich W. Krallert in einer eindringlichen Untersuchung der Weingartener Urkundenfälschungen, die nach dem Regierungsantritt König Rudolfs von Habsburg und in den darauf folgenden 4–5 Jahrzehnten zur Abwehr der Angriffe der Vögte auf die alten Rechte des Klosters angefertigt wurden – unter Vernichtung der echten Privilegien, die weithin als Vorlagen für die Fälscher gedient hatten.

Jahresberichte für deutsche Geschichte 1940, S. 466. [DWDS]

Steiner und seine Männer gehen ins letzte Gefecht wie einst „Die glorreichen Sieben„. Den Heldentod nehmen sie eher beiläufig in Kauf „Es war ein Privileg, mit euch zusammen gedient zu haben“, bemerkt der stoppelbärtige Ritterkreuzträger und läßt seine Getreuen von einer alliierten Übermacht zusammenschießen.

Die Zeit, 11. 2. 1977, Nr. 7. [DWDS] (zeit.de)

Drückte sich in seinem Verdacht nicht sein schlechtes Gewissen aus? Er hatte schließlich das männliche Privileg für sich beansprucht, in seinem Beruf zu bleiben, während sie jahrelang durch die Kinder ans Haus gebunden war.

Wellershoff, Dieter: Die Sirene, Köln 1980, S. 28. [DWDS]

Das Privileg wurde gegen entsprechende Gebühr und die Ablieferung einer bestimmten Zahl von Pflichtexemplaren vergeben, an denen im übrigen Nachzensur geübt werden konnte. Das Privilegienwesen setzte am Beginn des 16. Jahrhunderts ein mit der Privilegierung einer »Klassikeredition« […]: Der Humanist Conrad Celtis erhielt 1501 vom Kaiser Rechtsschutz für seine erste Werkausgabe der mittelalterlichen Dichterin Hrotsvith von Gandersheim.

Wittmann, Reinhard: Geschichte des deutschen Buchhandels. In: Lehmstedt, Mark (Hg.) Geschichte des deutschen Buchwesens, Berlin 2000 [1991], S. 7822. [DWDS]

[…]Auch der regierende Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Johann Friedrich, zeigte sich beeindruckt, als ihm die ersten Porzellanscherben im September 1760 vorgelegt wurden. Er erteilte Macheleid das Privileg, eine Manufaktur in Sitzendorf zu betreiben, Konkurrenzunternehmen blieb die Konzession versagt, die Lieferung von Brennholz wurde garantiert und obendrein waren den Arbeitern Abgabefreiheit, Schlacht-, Back- und Braurecht sowie eine eigene Gerichtsbarkeit zugesagt.

Berliner Zeitung, 11. 9. 1999. [DWDS]

„Könnt ihr dann nicht mehr Stipendien für afrikanische Studenten vergeben?“, fragt Eteng. In Afrika sei es ein Privileg, eine Ausbildung zu bekommen. Selbst dann gibt es das Problem, wie man die große Strecke zur Schule überhaupt bewältigt.

Der Tagesspiegel, 22. 7. 2001. [DWDS]

[…]Ein erstes Elektromobilitätsgesetz solle noch in diesem Jahr verabschiedet werden, sagte der CSU-Politiker der Nachrichtenagentur dpa. „Wir wollen Elektroautos mit Privilegien ausstatten, die einen Zusatznutzen für die Käufer bedeuten.“ Geplant sind beispielsweise Sonderrechte beim Parken oder zum Fahren auf Busspuren.

Die Zeit, 28. 3. 2014 (online). [DWDS] (zeit.de)

Einen von Zaires Sätzen werde ich nicht vergessen: „Viele Weiße nehmen sich einfach, was ihnen gefällt.“ Für ihn war ich die Verkörperung des weißen Privilegs, der politischen Ignoranz. […]Zaire kannte mich nicht, aber 46 Jahre auf dieser Welt genügten ihm für die Annahme.

Die Zeit, 5. 11. 2017 (online). [DWDS] (zeit.de)

Alle Teilnehmer erhalten eine kleine Broschüre mit Auszügen aus der Bibel sowie Tipps und Verhaltensregeln für den Aufenthalt in Israel. Es sei ein Privileg, dem jüdischen Volk helfen zu dürfen, heißt es darin.

Die Zeit, 8. 12. 2017, Nr. 51. [DWDS] (zeit.de)