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Naturschutz Heimatschutz

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Das Wort Naturschutz entsteht um 1900 im Umfeld der sich zu dieser Zeit ausbildenden Natur- und Heimatschutzbewegung. Zu dieser Zeit ist es wesentlich an nationales Ideengut gekoppelt. In den 1920er Jahren wird Naturschutz zu einem Rechtsbegriff. Während der NS-Zeit wird es in das Weltbild des Nationalsozialismus eingebunden. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts werden unter Naturschutz alle staatlich festgelegten und überwachten Maßnahmen zur Erhaltung von Eigenart und Schönheit der heimatlichen Natur verstanden. Das Wort wird im Bundesnaturschutzgesetz definiert, zielt auf den Erhalt von Biodiversität, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Vielfalt und Schönheit der Natur und ist heute im Kontext der zeitgenössischen Ökologiediskurse zu verorten.

Wortgeschichte

Sach- und Wortgeschichte

Unter Naturschutz werden im 21. Jahrhundert alle staatlich festgelegten und überwachten Maßnahmen zur Erhaltung von Eigenart und Schönheit der heimatlichen Natur verstanden. Der Gedanke eines nachhaltigen Umgangs mit der Natur, ja selbst der Erlass rechtlicher Regelungen zum Schutz vor Raubbau an der Natur sind sehr alt; ein frühes Beispiel ist Hans Carl von Carlowitz Sylvicultura oeconomica aus dem Jahr 1713, in dem für eine nachhaltende Forstwirtschaft plädiert wird (1713). Als Wort entsteht Naturschutz hingegen erst am Ende des 19. Jahrhunderts, und dies zunächst in einem spezifischen Umfeld, genauer der Heimatschutzbewegung.

Zur Entstehung des Wortes Naturschutz um 1900 und zu seinen nationalen Implikationen

Naturschutz begegnet gelegentlich bereits im Laufe des 19. Jahrhunderts, hier allerdings in Verwendungen mit der Bedeutung natürlicher Schutz oder Schutz in der Natur (1843, 1869). Zu den Vorläufern des Wortes Naturschutz in der Bedeutung Erhaltung der Natur gehört das des Naturdenkmals, das wohl Alexander von Humboldt geprägt hat (1860). In der Frühzeit bezieht sich Naturschutz wesentlich auf Naturdenkmäler, die hier weniger in einem ökologischen als vielmehr in einem nationalen Zusammenhang gesehen werden (1897d, 1912). Das Wort Naturschutz – ein Kompositum aus Natur und Schutz – wird gemeinhin auf den Berliner Musikprofessor Ernst Rudorff zurückgeführt (vgl. BfN 2019), auch wenn sehr vereinzelt neben Naturdenkmal auch Naturschutz bezeugt ist (1874, 1882). Rudorff hat in zwei Beiträgen im Grenzboten auch das Wort Heimatschutz geprägt, gilt gemeinhin als Begründer sowohl der Naturschutz- als auch der Heimatschutzbewegung und wird zur Verbreitung des Wortes maßgeblich beigetragen haben.

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Naturschutz ist in Rudorffs Entwurf ein Teilbereich des Heimatschutzes, wie der gleichnamige Beitrag im Grenzboten verdeutlicht, der Vereine für den Natur-, Denkmals- und Volkstumsschutz[] einfordert (1897c). Damit aber entsteht das Wort Naturschutz zugleich in einem spezifischen diskursiven Umfeld, genauer im Kontext der konservativen Kulturkritik der Jahrhundertwende, die sich unter Rückbezug auf eine vermeintlich bessere Vormoderne, unter Idealisierung und Romantisierung einer ursprünglichen Natur und unter explizitem Rückbezug auf die Romantik programmatisch gegen Industrialisierung und Moderne richtet (1897a). Zugleich ist dies ein Diskursumfeld, das wenigstens in Teilen durch völkische Ideen und Argumentationsmuster gekennzeichnet ist. Das zeigt sich auch in Rudorffs Heimatschutzkonzept: Rudorff positioniert sich in Heimatschutz explizit gegen die Ideen der roten Internationalen (1897b). Mit Heimat- und Naturschutz verfolgt er zudem das übergeordnete Ziel einer Stärkung nationaler Identität, wenn es gelte, die gesamte überlieferte Physiognomie des Vaterlandes (1897d) zu erhalten. Wenn Naturschutz also im Kontext der konservativen Heimatschutzbewegung geprägt wird, dann ist es in dieser Zeit mit den entsprechenden Implikationen versehen.

Seit den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts ist der Naturschutz auch rechtlich geregelt (1926b, 1926a); Naturschutz wird so zu einem Rechtsbegriff.

Vereinnahmung während des Nationalsozialismus

Zwar gehört das Wort Naturschutz nicht zum NS-Wortschatz im engeren Sinn – jedenfalls wurde es in die Wörterbücher, die das Vokabular des Nationalsozialismus beschreiben, nicht aufgenommen (Berning 1964, Schmitz-Berning 2000) –, wohl aber bleibt der Begriff nicht nur als Rechtsbegriff bestehen. Vielmehr wird er über die Präambel des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 in das Weltbild des Nationalsozialismus eingebunden und so vereinnahmt (1935; vgl. auch BfN 2019).

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Mit der Betonung des Deutschen, des Heimatlichen und des Landschaftsverfalls knüpft das Reichsnaturschutzgesetz explizit an nationale und völkische Diskursfiguren ebenso wie an zivilisationskritische Deutungsmuster der Jahrhundertwende an, profiliert diese über Formulierungen wie weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten (1935) zugleich aber auch deutlich hinsichtlich der eigenen Weltanschauung.

Die Anbindung und Fundierung des Wortes Naturschutz an nationalsozialistische Vorstellungen zeigt sich nicht nur im Rechtsdiskurs, sondern auch in anderen – gleichgeschalteten bis explizit nationalsozialistischen – Publikationen (vgl. exemplarisch 1933, 1940, 1941).

Ökologische Bedeutungsdimension nach 1945

Heute definiert und regelt das Bundesnaturschutzgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen und damit das Rechtswort Naturschutz (2017). Wie zur Zeit seiner Entstehung zielt das Wort noch immer darauf ab, dass Flora und Fauna unter besonderen Schutz gestellt werden, dabei mit grundlegend anderer Begründung, was wiederum Rückwirkungen auf die Konnotationen der Wörter Naturschutz und NaturschutzgebietWGd hat. So werden Naturschutz und Landschaftspflege nicht mehr, wie zur Entstehungszeit, an eine nationale Identität rückgebunden, sondern nunmehr mit dem eigenen Wert der Natur einerseits und der Lebensgrundlage des Menschen andererseits begründet. Die sich hieraus ableitenden Ziele sind entsprechend der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, schließlich die dauerhafte Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Landschaft (vgl. 1967, 2000a sowie insbesondere 2017). Entsprechend hat sich das Wort Naturschutz im Laufe der Zeit aus den ursprünglichen Zusammenhängen der konservativen Zivilisationskritik gelöst und ist heute im Kontext zeitgenössischer Ökologiediskurse zu verorten.

In den 1970er Jahren ist zudem vor dem Hintergrund der Entstehung der abstrakten Verwendung von Umwelt das Wort UmweltschutzWGd entstanden (2000b), das deutliche Bedeutungsüberschneidungen mit Naturschutz aufweist. Gleichwohl hat Umweltschutz über das Wort Umwelt aber noch einmal stärkere Konnotationen hinsichtlich der Wechselwirkungen von natürlicher Umgebung des Menschen bzw. der Lebewesen und ihrer jeweiligen Umgebung aufeinander und daraus abgeleitet der Natur als schützenswertes Gut (vgl. hierzu im Detail den Artikel UmweltWGd) – Umweltschutz und Naturschutz sind insofern nicht vollständig synonym.

Literatur

Berning 1964 Berning, Cornelia: Vom „Abstammungsnachweis“ zum „Zuchtwart“. Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 1964.

BfN 2019 Bundesamt für Naturschutz: Hintergrundinfo. 100 Jahre Naturschutz als Staatsaufgabe (1906–2006). o. D. (bfn.de)

Schmitz-Berning 2000 Schmitz-Berning, Cornelia: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin/New York 2000 [Nachdruck der Ausg. Berlin/New York 1998].

Belegauswahl

Wird derhalben die gröste Kunst/ Wissenschaft/ Fleiß/ und Einrichtung hiesiger Lande darinnen beruhen/ wie eine sothane Conversation und Anbau des Holtzes anzustellen/ daß es eine continuirliche beständige und nachhaltende Nutzung gebe/ weiln es eine unentberliche Sache ist/ ohne welche das Land in seinem Efse nicht bleiben mag. Denn gleich wie andere Länder und Königreiche/ mit Getreyde/ Viehe/ Fischereyen/ Schiffarthen/ und andern von GOtt gesegnet seyn/ und dadurch erhalten werden; also ist es allhier das Holtz/ mit welchem das edle Kleinod dieser Lande der Berg=Bau nehmlich erhalten und die Ertze zu gut gemacht/ und auch zu anderer Nothdurfft gebraucht wird.

Carlowitz, Hans Carl von; Bernigeroth, Martin [Beiträger k.]: Sylvicultura Oeconomica […]. Leipzig 1713, S. 105-106. (mdz-nbn-resolving.de)

Die Straße von Segeberg, von welchem Orte die ganze Haide den Namen führt, über Neumünster und Jevenstädt und Rendsburg bietet auch nicht einmal diesen geringen Naturschutz dar.

Richter, Friedrich: Geschichte des Deutschen Freiheitskrieges vom Jahre 1813 bis zum Jahre 1815. Berlin 1843, S. 401. (books.google.de)

Dieſes großartig einfache Naturdenkmal erinnert an die cyklopiſchen Bauwerke.

Humboldt, Alexander von: Reise in die Aequinoktial-Gegenden des neuen Kontinents. Bd. 3. Hrsg. von Hermann Hauff. Stuttgart 1860, S. 82. (deutschestextarchiv.de)

Um die Geisteshöhe der Insekten ganz zu würdigen, muß man, meines Erachtens, noch einen Umstand berücksichtigen, der, wenn er auch im ersten Augenblicke fern zu liegen scheint, dennoch bald Allen, welche die Weisheit des Schöpfers in der Natur zu erkennen sich bemühen, in dem, von mir vermutheten Zusammenhange auffassen werden: ich meine den Naturschutz der Insekten. […] Die Insekten sind mit denselben Waffen und noch reichlicher ausgestattet, und dann kommen bei denen, die nicht schon anderweitig durch Kraft oder verborgenen Aufenthalt im Innern der Pflanzen geschützt sind, noch Decken, Gehäuse, Gespinnste, Absonderungen u. dgl. der mannigfaligsten Art hinzu, welche sie, unbewußt der Zwecke, denen jene dienen sollen, benutzen oder instinktmäßig verfertigen.

Ratzeburg, J. T. C.: Die Waldverderber und ihre Feinde oder Beschreibung und Abbildung der schädlichsten Forstinsekten und der übrigen schädlichen Waldthiere nebst Anweisung zu ihrer Vertilgung und zur Schonung ihrer Feinde. Berlin 1869, S. 308. (books.google.de)

Wie lange hat es dauern und wie Vieles hat es geschrieben werden müssen, bevor die Nothwendigkeit des Vogelschutzes erkannt worden ist, und wie lange – wird es noch dauern müssen, bis derselbe in durchgreifender und befriedigender Weise ausgeführt werden wird? – Ein durchgreifender Naturschutz aber, der auch andere Wesen in sein Bereich aufnimmt, das ist ein Ding, von dem man nur ganz bescheiden sprechen darf, um nicht als Sonderling angesehen zu werden.

Der Zoologische Garten. Zeitschrift für Beobachtung, Pflege und Zucht der Thiere XV/9 (1874), S. 333. (books.google.de)

Im ersten Kapitel habe ich unter „allgemeiner Naturschutz“ alles zusammengetragen, was die Natur seitens des Menschen zu erleiden hat und da zeigt sich denn, dass gerade der sogenannte civilisierte Mensch zu ihrer Zerstörung das Meiste beiträgt und dass, wie gegenwärtig in Nordamerika geschieht, sein Unverstand sogar das Klima der nördlichen Halbkugel gänzlich umwandelt und seine Existenz zu gefährden droht, wenn nicht sofort dagegen eingeschritten wird.

Martin, Phl. L. und Sohn/Bruno Düringen: Naturstudien. Zweite Hälfte. Weimar 1882, S. VI. (books.google.de)

Was haben die letzten Jahrzehnte aus der Welt und insbesondre aus Deutschland gemacht! Was ist aus unsrer schönen, herrlichen Heimat mit ihren malerischen Bergen, Strömen, Burgen und alten Städten geworden, seitdem sie Dichter wie Uhland, Schwab und Eichendorff zu unvergänglichen Liedern begeistert, seit Ludwig Tieck, Arnim und Brentano die Wunderwildnis des Heidelberger Schlosses gepriesen haben! Der Gesichtskreis des Einzelnen ist ja verschwindend klein im Vergleich zu dem großen Vaterlande; um so erschreckender ist, was jeder, der seine Augen offen hält, innerhalb dieses engsten Rahmens unablässig an Veränderungen zu erleben hat, die ebenso viel Vernichtungen bedeuten. Auf der einen Seite Ausbeutung aller Schätze und Kräfte der Natur durch industrielle Anlagen aller Art, Vergewaltigung der Landschaft und Stromregulierungen, Eisenbahnen, Abholzungen und andre schonungslose, lediglich auf Erzielung materieller Vorteile gerichtete Verwaltungsmaßregeln, mag dabei Schönheit und Poesie zugrunde gehen, was da will; auf der andern Seite Spekulationen auf Fremdenbesuch, widerwärtige Anpreisung landschaftlicher Reize, und zu gleicher Zeit Zerstörung jeder Ursprünglichkeit, also gerade dessen, was die Natur zur Natur macht.

Rudorff, Ernst: Heimatschutz / Heimatschutz (Schluß). In: Die Grenzboten. Zeitschrift für Politik, Literatur und Kunst. Bd. 56 (2) 1897 Zweites Vierteljahr, S. 401–414 und S. 455–468, hier S. 401–402.

Ja noch mehr: wir arbeiten den Ideen der roten Internationale mit unsrer Gleichmacherei geradezu in die Hände. Es ist bezeichnend, daß die Vaterlandlosigkeit fast ausschließlich in den Fabrikbezirken großgezogen wird.

Die Grenzboten 56/2/2 (1897), S. 401-402.

Wenn sich diese Vereine nur entschließen wollten, den ganzen unleidlichen sports- und professionsmäßigen Apparat des „Touristentums“ samt seinem unglückseligen Namen über Bord zu werfen und sich einzig und allein auf Bestrebungen des Natur-, Denkmals- und Volkstumsschutzes zu beschränken, die ihnen segenreiche Arbeit in Hülle und Fülle geben würden!

Die Grenzboten 56/2/2, S. 459.

Der oben erwähnte Erlaß, der sächsischen Provinzialkommission nennt die Denkmäler ein teures Erbe an dem sich das Verständnis für die Geschichte unsers Volks bilden, an dem sich die Heimats- und Vaterlandliebe kräftigen kann und soll, und denkt dabei natürlich zunächst an Denkmäler von Menschenhand. Aber diese Worte gelten in gleichem Maße für die Gestaltungen der landschaftlichen Natur, die mit Kunstdenkmälern vereint erst die gesamte überlieferte Physiognomie des Vaterlandes bestimmen.

Die Grenzboten 56/2/2 (1897), S. 406.

Hierher gehören die fast durchweg von Menschenhand gepflanzten und gepflegten Dorflinden und Gerichtlinden, die zur Ausbeutung von Honig mit künstlichen Einschnitten versehenen Kiefern und die Baumlauben. Alle diese Naturdenkmäler bedürfen aber eines weitgehenden und nachdrücklichen Schutzes. Herrscher und Staat, wie auch Privatleute haben schon mancherlei auf diesem Gebiete getan und weite Strecken – Reservate genannt – für die Erhaltung von Naturdenkmälern abgegrenzt, noch muß aber viel auf dem Gebiete geschehen.

Vossische Zeitung (Morgen-Ausgabe), 3. 3. 1912, S. 6. [DWDS]

Durch das Gesetz vom 8. Juli 1920 hat § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 folgende Fassung erhalten:

„Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer.

Die Uebertretung dieser Anordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.“

Verordnung zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten. F.u.FPG. § 30 – Naturdenkmalspflege -. In: Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 mit Ausführungsanweisungen. In: Das Feld- und Forstpolizeigesetz in der Neufassung vom 21. 1. 1926: das Forstdiebstahlgesetz und die übrigen Preußischen Gesetze zum Schutz von Feld und Forst mit den ministerialen Ausführungsanweisungen. Zusammengestellt und erläutert von Gustav Wagemann Ministerialrat im Preuß. Justizministerium unter Mitwirkung von Oberforstmeister Kranold. Berlin 1926, S. 179–185, hier S. 179.

§ 30

- Naturschutz -

(1) Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer.

Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 mit Ausführungsanweisungen. In: Das Feld- und Forstpolizeigesetz in der Neufassung vom 21. 1. 1926 <GSS83>: das Forstdiebstahlgesetz und die übrigen Preußischen Gesetze zum Schutz von Feld und Forst mit den ministerialen Ausführungsanweisungen. Zusammengestellt und erläutert von Gustav Wagemann Ministerialrat im Preuß. Justizministerium unter Mitwirkung von Oberforstmeister Kranold. Berlin 1926, S. 5–124, hier S. 48.

Denn höher als materielle Werte stehen nach einem Wort unseres Ministerpräsidenten Siebert die ideellen Güter[ ]unseres Volkes. Allen wird der Vortrag unseres Regierungsbeauftragten für Naturschutz Dr. Stadtler-Lohr, am Dienstag, 21. November, abends 8 Uhr, im blauen Saal des „Frohsinn“ Aufklärung und wertvolle Bereicherung und Anregung bringen. Besuch ist Ehrensache schon mit Rücksicht auf die Person des Vortragenden, dem als Vertrauensmann der NSDAP. die Organisation des Naturschutzes und seine Betreuung in Unterfranken übertragen ist.

Aschaffenburger Zeitung, 20. 11. 1933, S. 3. [DWDS]

Heute wie einst ist die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung.

Die heimatliche Landschaft ist gegen frühere Zeiten grundlegend verändert, ihr Pflanzenkleid durch intensive Land- und Forstwirtschaft, einseitige Flurbereinigung und Nadelholzkultur vielfach ein anderes geworden. […]

Der um die Jahrhundertwende entstandenen „Naturdenkmalpflege“ konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz.

Die deutsche Reichsregierung sieht es als ihre Pflicht an, auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit zu sichern.

Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935. In: Reichsgesetzblatt, S. 821–826, hier S. 821. (onb.ac.at)

Um uns Deutschen trotz Bodenausnutzung unsere Heimat zu erhalten, muß ihre wahre Natur geschützt und ihre Reize auf wohlüberlegte Weise gefördert werden. Dies hohe Ziel zu erreichen, ist die Aufgabe des deutschen Naturschutzes. Die Anfänge der deutschen Naturschutzbewegung und ihre Kämpfe verdienen vollste Anerkennung.

Völkischer Beobachter (Berliner Ausgabe), 13. 3. 1940, S. 3. [DWDS]

Es will das rassisch hochwertige Erbgut des deutschen Waldes sichern, die rassisch minderwertigen Bestände ausmerzen. Auf Grund längerer Vorbereitungen erschien am 26. Juni 1935 das Reichsnaturschutzgesetz, das nun alle wichtigen Fragen des Naturschutzes (Naturschutzbehörden und Naturschutzstellen, Schutz von Pflanzen und Tieren, Naturdenkmale und Naturschutzgebiete, Pflege des Landschaftsbildes, Strafvorschriften) einheitlich für das gesamte Reichsgebiet regelt. Einen recht kleinen Raum nimmt in diesem Gesetz der eigentliche Schutz von Pflanzen und Tieren ein.

Wiehle, Hermann u. Harm, Marie: Lebenskunde für Mittelschulen – Klasse 3. Halle u. a. 1941, S. 91. [DWDS]

Der Gemsbraten ist nur noch sehr selten auf einer Speisenkarte zu finden. Diese Gebirgstiere stehen in Europa vielfach unter Naturschutz, um sie vor dem Aussterben zu bewahren. Hirsch und Wildschwein sind so groß, daß ihre Rücken und Keulen besser in der Küche zerlegt werden.

Neumann, Heinz u. Adolf Scharfe: Gekonnt serviert. Berlin 1967, S. 102. [DWDS]

Aufgabe des Naturschutzes im Nationalpark ist in erster Linie die Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Lebensgemeinschaften sowie die Förderung eines möglichst artenreichen Tier- und Pflanzenbestandes.

H. B.: Nationalpark. In: Aktuelles Lexikon 1974–2000. München 2000 [1976], S. 338. [DWDS]

Im letzten Jahr war es der Schwarzspecht, heuer ist es der Brachvogel, der vom Deutschen Bund für Vogelschutz zum „Vogel des Jahres“ gewählt worden ist. Der mitgliederstärkste Verband für Natur- und Umweltschutz in der Bundesrepublik macht mit dieser Aktion jeweils auf eine besonders gefährdete Vogelart aufmerksam. Der Brachvogel gehört zu jenem Teil der Tierwelt, der wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und er Entwässerung von Feuchtgebieten vom Aussterben bedroht ist.

N. N. [ker.]: Brachvogel. In: Aktuelles Lexikon 1974–2000. München 2000 [1982], S. 164. [DWDS]

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. (gesetze-im-internet.de)