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Protestation Protestant

Politik & Gesellschaft

Kurz gefasst

Protestation, eine Entlehnung aus dem lateinischen prōtēstātio Bezeugung, ist seit dem 15. Jahrhundert vor allem ein Wort des Rechts und der Kaufmannssprache und bedeutet (förmlicher) Einspruch. Historisch wie wortgeschichtlich besonders relevant ist die Protestation der reformatorisch gesinnten Fürsten beim Reichstag in Speyer 1529: In der Nachfolge wird das Substantiv Protestant von Protestation abgeleitet und bezeichnet seither vornehmlich Anhänger der Reformation. Spätestens seit dem 19. Jahrhundert kommt Protestation zunehmend außer Gebrauch.

Wortgeschichte

Protestation: (förmlicher) Einspruch

Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in der Verwendung rückläufig und heute kaum mehr in Gebrauch (vgl. die Wortverlaufskurve des Google NGram Viewers), bezeichnet das Wort Protestation insbesondere im 16. bis 18. Jahrhundert (1510, 1571, 1639, 1742) eine förmliche Missbilligungsbekundung bzw. als Wort der Rechtssprache seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts auch eine Rechtsverwahrung, Einwendung (vgl. DRW X, 1383–1384). Gelegentlich begegnet es auch in der Variante Protestierung (1654, 1741c); die Pluralform ist Protestationen (1593).

Etymologisch ist Protestation über das frühneuhochdeutsche protestacion Darlegung, Bezeugung, Versicherung, Bekenntnis, dann auch Verwahrung, Einspruch (vgl. fwb-online), das mittelhochdeutsche protestacie (vgl. Lexer III, 342) und das mittellateinische protestatio auf das lateinische prōtēstātio mit der Bedeutung Bezeugen, Dartun (9Georges 2, 2038; das OLD bucht das Wort nicht) zurückzuführen.

Die rechtliche Dimension des Wortes kommt nicht zuletzt in der lateinischen Wendung prōtēstātio facto contrāria zum Ausdruck (1597). In dieser Verbindung bleibt die juristische Bedeutungsdimension – anders als beim deutschen Wort Protestation – bis in die Gegenwart virulent (1844, 1966). Im 18. Jahrhundert kann Protestation bzw. Protestierung im Wechselrecht und damit zugleich in der Kaufmannssprache ferner eine förmliche Geltendmachung der Ansprüche aus einem Wechsel bei dessen Nichtannahme oder nichterfolgter Zahlung bezeichnen (1741d; vgl. hierzu auch DRW X, 1383–1384).

Protestant: Substantivableitung zu Protestation

Eine historisch wie wortgeschichtlich besonders wirkungsmächtige Protestation ist diejenige der evangelischen Reichsstände beim Reichstag in Speyer im Jahr 1529 (1529). Der Wortlaut der Protestation von Speyer zeigt sich nicht zuletzt auch die Nähe zum Verb protestierenWGd (1529), dessen semantisches Profil zu dieser Zeit noch ein anderes als gegenwärtig ist. Die Protestation von Speyer bleibt wortgeschichtlich nicht folgenlos: Abgeleitet von Protestation, bildet sich im Nachgang das Wort Protestant als Bezeichnung für Anhänger der reformatorischen Bewegung aus (1584, 1667, 1717, 1845, 1951, 2010a). In frühen Belegen (1584, 1717) lässt sich noch die Herkunft von Protestation ablesen. Im 16. Jahrhundert ist zudem die Formvariante ProtestierendeWGd bezeugt; Protestant und Protestierende treten erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts semantisch auseinander.

Daneben muss es allerdings in Zeiten, in denen die Bedeutung Anhänger der Reformation sich noch nicht vollständig etabliert hat, auch Verwendungen von Protestant in einer rechtlichen Bedeutung gegeben haben; jedenfalls weist Zedlers Universallexikon neben einem Eintrag zu Protestanten, Protestierende Stände (1741b) auch einen zu Protestanten mit der Bestimmung in denen Rechten derjenige […], welcher entweder wider einen nicht angenommenen Wechsel, oder wider ein ausgesprochenes Urtheil oder Bescheid protestiret (1741a). Diese Bedeutung ist heute nicht mehr gängig.

Weitere Bedeutungsentwicklung von Protestation

Heutige Verwendungen von Protestation begegnen überwiegend im Kontext historischer Informationen (1932, 1947, 1990). Vor allem in jüngerer Zeit wird dabei im Elementardiskurs offenbar davon ausgegangen, dass das Wort nicht mehr geläufig (2010b) und damit erklärungsbedürftig ist (1983). Vor diesem Hintergrund ist zudem ein Verlust an semantischer Kontur zu beobachten: Gelegentlich begegnen nun auch Verwendungen in einem unspezifischeren, nicht mehr rechtlichen Sinn (1976). Diese Entwicklung setzt offenbar bereits im 19. Jahrhundert ein (1895).

Literatur

DRW Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Bis Bd. 3 hrsg. von der Preußischen Akad. der Wiss., Bd. 4 hrsg. von der Deutschen Akademie der Wissenschaften (Berlin, Ost), ab Bd. 5 hrsg. von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften (bis Bd. 8 in Verbindung mit der Akademie der Wissenschaften der DDR). Bd. 1 ff. Weimar 1912 ff. (adw.uni-heidelberg.de)

FWB Frühneuhochdeutsches Wörterbuch. Hrsg. von Robert R. Anderson [für Bd. 1]/Ulrich Goebel, Anja Lobenstein-Reichmann [ab Bd. 5], Oskar Reichmann. Bd. 1 ff. Berlin u. a. 1986 ff. (fwb-online.de)

9Georges Georges, Karl Ernst: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Aus den Quellen zusammengetragen und mit besonderer Bezugnahme auf Synonymik und Antiquitäten unter Berücksichtigung der besten Hilfsmittel. Bd. 1–2. 9. Aufl., Nachdruck der 8. verbesserten und vermehrten Aufl. Hannover 1913–1918 von Heinrich Georges, Nachdr. der Sonderausg. 1951 der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft Darmstadt. Hannover 1958.

Lexer Lexer, Matthias: Mittelhochdeutsches Handwörterbuch. Zugleich als Supplement und alphabethischer Index zum Mittelhochdeutschen Wörterbuch von Benecke-Müller-Zarncke. Bd. 1–3. Leipzig 1872–1878. (woerterbuchnetz.de)

OLD Oxford Latin Dictionary. Ed. by P. G. W. Glare. Oxford u. a. 2000.

Pfeifer Pfeifer, Wolfgang u. a.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (1993), digitalisierte und von Wolfgang Pfeifer überarbeitete Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache. (dwds.de)

Belegauswahl

Won ynreden auff die zeügnus.

Als hie vor etliech mangel/ so man wider der zeugen person reden mag angezeygt. Wo nun solch ynrede/ vor irer verhörung nit beschehen/ fonder nur protestacion biß zů offnung für gesetzt sein/ alßdañ moͤgen sie auch al so furgewendt/ wie hynach in der form angezeygt ist.

Tengler, Ulrich: Layen-Spiegel: Von rechtmässigen ordnungen in burgerlichen und peinlichen regimenten. [o. O.] 1510, Bl. LI r. (books.google.de)

[…]Und wo aber je dises dritt anzaigen unser merklichen beschwerden bei e. kgl. d., l. und euch den andern kein stat finden noch haben wolt, so protestirn und bezeugen wir hiemit offensichtlich vor gott, unserm ainigen erschaffer, enthaltern, erlosern und seligmachern (der wie vorgemelt allein unser aller herzen erforscht und erkennt, auch demnach recht richten wurde), auch fur alle menschen und creaturen, das wir fur uns, die unsern und aller meniglichs halben in alle handlungund vermeint abschied, so wie vorberurt in gemelten oder andern sachen wider gott, sein h. wort, unser aller selen hail und gut gewissen, auch wider den vorigen angezogen speierischen rechsabschied furgenommen, beschlossen und gemacht werden, nit gehellen noch willigen, sonder aus vorgesatzten und andern redlichen, gegrundten ursachen fur nichtig und unpundig halten, das wir auch dawider unser notturft offenlich ausgeen lassen und der ro. ksl. m., unserm allergnedigsten herrn in disem handel weiter grundlichen und warhaftigen bericht tun, wie wir uns desselben gestern nach gegebnem vermeinten abschied alspald durch unser in der eil getane protestacion, die wir auch hiemit wider erholen, offentlich vernemen lassen, und daneben erpotten haben, nichtzdestweniger mitler weil gemelts gemainen und freien christlichen concilion oder nacionalversamlung vermittelst gottlicher hilf vermöge und inhalts des vilberurten vorigen speierischen reichsabschieds in unsern obrigkeiten, auch bei und mit unsern undertanen und verwandten also halten, leben und regirn, wie wir das gegen dem allmechtigen gott und ro. ksl. m., unserm allergnedigsten hern, als ainem christlichen kaiser hoffen und getrauen zu verantworten. […]Was auch der geistlichen rent, zins, gult, zehenden und den friden belangt, wie das in vorigem speierischen reichsabschied verfaßt und ausgedruckt ist, das wir uns darin auch unverweislich halten und erzaigen. Und dergleichen wollen wir uns auch die nachfolgenden puncten als die widertauf und den truck berurend, wie wir allwegen uf diesem reichstag verstanden sein, mit e. kgl. d., und euch den andern ainig sein, auch inhalt derselben punct in allweg auch geburlich zu halten wissen. Wir behalten uns auch bevor, vilberurt unser beschwerungen und protestacion ferner zu extendirn und was sunst in dem allem unser weiter notturft erfordert.

[…]Und wollen uns uf das alles unzweifenlich versehen und getrosten die ro. ksl. m. werden sich gegen uns als ein christlicher, gott (uber alle ding) liebender kaiser und unser allergnedigster herr in ansehung unsers christlichen, erbarn, redlichen und unwankelparn gemuts und schuldiger gehorsam gnediglich halten und erzaigen. Warinnen wir dann me. kgl. d., l. und euch den andern als unsern lieben und gnedigem hern, oheimen, vettern, schwegern, freunden und besonder lieben sunst freuntlich und gutwillig dienst, gunstigen und gnedigen willen tun und beweisen mogen, das sind wir aus freuntschaft auch gutwilliger gehorsam, gnaden und christlicher lieb und pflicht zu tun gutwillig und genaigt.
Actum Speier, den zwainzigsten tag aprilis anno etc. im neunundzwainzigsten.
[Eigenhändig: Johans K.]
Gorig marggraf ev Brandembevrgk etc.
Philips L z Hessen etc. sst.
Wolf furst zw anhalt.
Johann Furster canczler sst.

Nr. 143. Die erweiterte Protestation. In: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Siebenter Band 2. Halbband bearbeitet von Johannes Kühn. Stuttgart 1935, S. 1273–1288, hier S. 1286.

Diese vnd dergleichen entliche / außleschliche / oder zerstörliche Exceptiones, sollen erst nach befestigung des kriegs fürgewendet werden / Doch mag nicht desto weniger von denselben auch vor befestigung des kriegs protestation / vnd bedingung geschehen.

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel 1571, Bl. 25 v. (deutschestextarchiv.de)

So ists nu viel mehr vnserm gegenteil ein ewige / vnuerantwortliche schande / das sie sich für Lutheraner (mehr denn für Christen) dazu allein für die bestendige der Augspurgischen Confession verwanten / vnd protestanten ausgeben / vnd gleichwol hiemit öffentlich vberzeugt werden / das sie beides von Lutheri Lehr / vnd der Augspurgischen Confession / vnd protestation / darauff doch der gantze Religions fried in Germanien gewidmet / selbst abschreiten. Das mögen sie wol ponderiren.

Kirchner, Timotheus: Dass die zwey vnd vierzig anhaltische Argument/ wider der Vbiquisten Trewme noch fest stehen […]. Heidelberg 1584, S. 204. (deutschestextarchiv.de)

Aber mit disem Gegenbericht / hab ich gemeldtem D. Marxen seine Jungen geraubt / der fallet mich darüber an / wie ein zorniger grausamer Beer / vñ grimmiger Löw / sperret seinen Rachen auff / vnnd wirfft durch eine lästerliche Abfertigung herauß gantze Läst / nicht nur hönischer Vexationen / sonder schmählicher Retorsionen / Protestationen / Comminationen / Verleumbdungen vnd Lästerungen / die mit jhrer schwere / stein vnd sand weit vbertreffen. Neben dem / daß er auch einen andern Nebulisten / auß der Sapientz / wie er fürgibt / an mich hetzet / auff welchem / so vil beides die Sophisterey vnd die Lästerkunst antrifft / des D. Marxen Geist / nicht nur zwifach / sonder mehr denn sibenfältig ruhet / vnd also dißfalls der Jünger weit vber seinen Meister ist.

Magirus, Johannes: Notwendige und warhaffte Antwort M. Iohannis Magiri […]. Tübingen 1593, S. 2. (deutschestextarchiv.de)

Es ist aber protestatio contrario facto [sic], wie die Juristen reden.

Olearius, Johann: Vorzeichnis mehr denn zwey-hundert calvinischer Irrthumb, lügen, und lesterung wider alle Artickel Augspurgischer Confession, unnd Stück des heiligen Catechismi D. Luthers. Halle 1597, S. 90. (deutschestextarchiv.de)

Koͤnig Ferdinandus mit Koͤniglicher Kleidung vnd Kron angethan/ hat nebenſt den Geiſtlichen Churfuͤrſten gefolget/ vnd da ſich Kayſ. May. mit ſollch einem Ornat/ der auff ccctauſend Goldguͤlden geſchetzet ward/ auff einen erhabenen Thron auff dem offenen Marcket ſetzete/ hat erſtlich der Churfuͤrſt von Brandenburg vmb vergoͤrſtigung/ das er mit an die Fahne greiffen moͤchte/ gebeten/ hernach hat Marggraff Georg eine ſchrifftliche Proteſtation wider ſeinen Vetter den Churfuͤrſten vbergeben/ welche zwar angenommen/ aber mit einer Gegenproteſtation alsfort vom Churfuͤrſten beantwortet.

Micraelius, Johann: Ander Theil Deß Dritten Buches Vom Alten Sächsischen PommerLand […]. Stettin 1639, S. 525. (deutschestextarchiv.de)

Als die Teutſchen Proteſtirenden Staͤnde/ etliche Geſandten in Jtalien zu dem Keyſer Carol V. abſchickten/ ſich wegen der Proteſtirung wider das Speyriſche Decret widerumb zu inſinuiren/ vnd bey Jhrer Keyſ. Majeſt. Gnade zu erwerben/ gab der Landgraff Michaëli Cadeno ein wolgezieret Buͤchlin/ welches ein kurtzer Begriff war der Chriſtlichen Lehre/ ſolches dem Keyſer zu uͤberantworten.

Dannhauer, Johann Conrad: Catechismvs Milch/ Oder Der Erklärung deß Christlichen Catechismi Fünffter Theil […]. Straßburg 1654, S. 1338. (deutschestextarchiv.de)

Daß Bißthum Luͤbeck/ kan uͤber dem daß es der Proteſtanten Religion angenom̃en/ fuͤr etwas ringer als ein Stuͤck des Erbtheils der Holſteiniſchen Fuͤrſten geachtet werden.

Pufendorf, Samuel von: Bericht Vom Zustande des Teutschen Reichs. s. l. 1667, S. 68. (deutschestextarchiv.de)

Proteſtant, ein Lutheraner/ weil die Augſpurgiſche Confeſſions-Veꝛwandte zu Speyeꝛ die von dem Kaͤyſer gegen ſie geſchehene Acht-Erklaͤrung proteſtiret.

Marperger, Paul Jacob: Der allzeit-fertige Handels-Correspondent […]. 4. Aufl. Hamburg 1717, S. 143. (deutschestextarchiv.de)

Protestant oder Protetans, wird in denen Rechten derjenige genannt, welcher entweder wider einen nicht angenommenen Wechsel, oder wider ein ausgesprochenes Urtheil oder Bescheid protestiret.

Protestant. In: Johann Heinrich Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste […]. Leipzig/Halle 1731–1754, Bd. 29 (1741), Sp. 959. (zedler-lexikon.de)

Protestanten, Protestierende Stände, Protestantes, ist der Name, welcher den Evangelischen Ständen seit 1529 beygelegt worden.

Protestanten, Protestierende Stände. In: Johann Heinrich Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste […]. Leipzig/Halle 1731–1754, Bd. 29 (1741), Sp. 960. (zedler-lexikon.de)

Protestirung, Protestation, Protestatio, bedeutet in den Rechten so viel, als der Protest, die vorbehaltung des Rechtens; ingleichen die rechtliche Bedingung, Bezeugung, Widerrede, Widerspruch eines Dinges, u.s.w.

Protestirung, Protestation. In: Johann Heinrich Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste […]. Leipzig/Halle 1731–1754, Bd. 29 (1741), Sp. 964. (zedler-lexikon.de)

Protestirung der Wechsel-Briefe, oder Wechsel-Briefe protestiren, ist eine feyerliche durch einen Notarien und zwey Zeugen aufgerichtete Schrifft oder Bedingung, dadurch einer protestiret, daß er sich alles Schadens an Capital, Interesse und Unkosten, welche aus dem nicht acceptirten, oder unbezahlten Wechsel-Briefe entstehen werden, an und bey dem Ausgeber dessen, erholen, und sein Recht sich vorbehalten wolle.

Protestirung der Wechsel-Briefe. In: Johann Heinrich Zedlers Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste […]. Leipzig/Halle 1731–1754, Bd. 29 (1741), Sp. 964. (zedler-lexikon.de)

Der Kayſer aber und das Deutſche Reich haben beſtaͤndig widerſprochen, und behauptet, Parma ſey ein Reichs-Lehn; deswegen auch die vom Kayſer wegen Minderjaͤhrigkeit des neuen Hertzogs angelegte Regierung 1732 obbeſagten Tribut nicht nach Rom ſchickte; wiewol der Fiſcal der Paͤbſtlichen Cammer in Gegenwart aller Cammer-Praͤlaten und Haͤupter der Cardinal-Orden dem Pabſte eine Proteſtation uͤbergab.

Trichter, Valentin: Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-Lexicon […]. Leipzig 1742, Sp. 1708. (deutschestextarchiv.de)

Befindet ſich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirklichen Rechtsverluſtes, könnte ſeine Handlung oder ſein Stillſchweigen nur einer rechtsnachtheiligen Deutung verfallen: ſo genügt zur Erhaltung des Rechts gegen etwanige Anfechtung ſchon eine bloße Proteſtation, wenn ſie nicht den bereits für den Proteſtirenden eingetretenen wohlbegründeten Rechtsverhältniſſen oder den gleichzeitigen Handlungen deſſelben zuwider iſt, eine protestatio facto contraria.

Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin 1844, S. 186. (deutschestextarchiv.de)

Ehen zwiſchen Katholiſchen und Proteſtanten ſollen verboten ſeyn, keine Taufe als in katholiſchen Kirchen, kein Patronatsrecht proteſtantiſcher Gutsbeſitzer, eine geiſtliche Commiſſion ſoll die geſammte Büchercenſur verſehen, die Geiſtlichkeit muß Leiterin der Volkserziehung ſeyn, Schade daß ein gelehrter Orden, „deſſen Aufhebung man nicht genug bejammern kann,“ daran verhindert iſt.

Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig 1845, S. 158. (deutschestextarchiv.de)

Den letzteren zu folgen, fühlte ich keine Begeisterung, und trotz der lebhaften Protestationen Montandons kletterte ich wieder hinauf, und, wenn auch brummend, mußte er mit mir den gleichen Weg zurück, auf dem wir heraufgekommen waren.

Farner, Ernst: Fahrten im Triftgebiet. In: Schweizer Alpen-Club (Hrsg.): Jahrbuch des Schweizer Alpen-Clubs. 30. Jg. Bern 1895, S. 170–184, hier S. 180. (deutschestextarchiv.de)

J., der auch sonst das beste Verstehen des Luthertums gezeigt hat, erlebt in der Geschichte der Reformation wirklich die religiösen Elemente nach, auf die als letzte Kräfte alles zurückzuführen ist. Hans v. Schubert hat in seinem Vortrag über die Speyerer Protestation (s. u.) das Zusammenwirken der verschiedensten Motive in der Geschichte in folgenden Worten wiedergegeben: »Die meisten weltgeschichtlichen Entschließungen sind nicht auf ein Motiv zurückzuführen. […]«

Jahresberichte für deutsche Geschichte (1930) [1932], S. 316. [DWDS]

Wird in der „Protestation“ und im „Gedichteten Glauben“ Luthers Namen noch nicht genannt, obwohl die Wendung gegen ihn deutlich genug ist, so enthüllt die „Ausgedrückte Entblößung des falschen Glaubens“ den Abgrund zwischen Luther und Münzer.

Taubes, Jacob: Abendländische Eschatologie. München 1991 [1947], S. 111. [DWDS]

Ob er, gleich vielen deutschen Meistern seiner Generation, Anhänger der lutherischen Lehre oder gar ausgesprochener Protestant war, läßt sich nicht feststellen.

Albrecht, Hans: Arthopius. In: Die Musik in Geschichte und Gegenwart. Berlin 2001 [1951], S. 3538. [DWDS]

Und hat in der letzten Debatte des Bundestages nicht der Vorsitzende der FDP-Fraktion, der Abgeordnete Freiherr von Kühlmann-Stumm, den Vorschlag gemacht, unsere Nichtanerkennungspolitik weitgehend auf einseitige, generelle Vorbehaltserklärungen zu reduzieren, um damit praktische Schritte zu ermöglichen, die andernfalls als Anerkennung „mißverstanden“ werden könnten? Welches Schulbeispiel sogenannter Flexibilität, die auf reinen Rechtformalismus ausweichen, sich mit einer „protestatio facto contraria“ salvieren zu können glaubt!

Die Zeit, 7. 10. 1966, Nr. 41. [DWDS] (zeit.de)

Aber sie haben ihre Kritik bisher nicht mit Protestationen und Demonstrationen unterstützt und die Labourregierung geschont, die von ihnen noch einmal Lohndisziplin bis wenigstens Mitte 1977 erwartet.

Die Zeit, 3. 9. 1976, Nr. 37. [DWDS] (zeit.de)

Am besten gelingt stets die Erinnerung an dessen historischen Ursprung, als die lutherischen Fürsten und Reichsstänae 1529 vor dem 2. Reichstag in Speyer von dem Rechtsmittel der „Protestation“ Gebrauch machten, sich gegen die kaiserliche Religionspolitik verwahrten und bekundeten, daßIn Sachen von Gottes Ehre und der Seelen Seligkeit Jeder für sich selbst vor Gott stehen und Rechenschaft geben müsse.

Die Zeit, 14. 10. 1983, Nr. 42. [DWDS] (zeit.de)

Ich habe meyne Sichel scharff gemacht“ (Prager Protestation, November 1521).

Die Zeit, 21. 12. 1990, Nr. 52. [DWDS] (zeit.de)

Im Zeitalter der Reformation spotteten dann Protestanten über die reliquienbesessenen Katholiken.

Die Zeit, 14. 1. 2010, Nr. 03. [DWDS] (zeit.de)

Er erzählt die Geschichte von Jacob und Wilhelm Grimm, die zu den sieben Göttinger Professoren gehörten, die eine «Protestation» gegen das Aushebeln der einigermaßen fortschrittlichen hannoverschen Verfassung durch Fürst Ernst August veröffentlichten – weil sie ihren eigenen Eid auf diese Fassung als gebrochen ansahen und dies nicht hinnehmen wollten.

Die Zeit, 16. 8. 2010 (online). [DWDS] (zeit.de)